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Pflegestufen

Auf dieser Seite erhalten Sie eine Übersicht über die vorhandenen Pflegestufen, die Voraussetzungen für eine entsprechende Einstufung und die durch die Pflegekasse zu erwartende Finanzierung. Ob die Vorausetzungen für eine Pflegestufe gegeben sind, wird individuell durch den MDK begutachtet und die Pflegekasse trifft daraufhin eine Entscheidung und informiert Sie darüber schriftlich.

Die Pflegestufen im Detail

Pflegestufe 0
„Keine Pflegestufe“ ist nicht gleichzusetzen mit „kein Hilfebedarf“. Es bedeutet nur, dass der Hilfebedarf geringer ist als regelmäßig und auf Dauer 90 min täglich (Pflegestufe 0). Die Sozialämter können auch pflegerische Hilfen übernehmen, wenn keine Pflegestufe anerkannt wurde. Es findet vorher allerdings eine Prüfung der Vermögensverhältnisse statt. Ab dem 1. Januar 2013 bis zur Anwendung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erhalten sie mehr und – mit der häuslichen Betreuung – auch zielgenauere Leistungen. So besteht in der so genannten „Pflegestufe 0“ erstmals Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.

Pflegeleistungen bei zusätzlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:
Ambulante Pflegesachleistungen = 225,00 EUR
Pflegegeld = 120,00 EUR

Pflegestufe 1 – Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Pflegeleistungen:
Ambulante Pflegesachleistungen = 450,00 EUR
Pflegegeld = 235,00 EUR

Pflegeleistungen bei zusätzlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:
Ambulante Pflegesachleistungen = 665,00 EUR
Pflegegeld = 305,00 EUR

Pflegestufe 2 – Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.

Pflegeleistungen:
Ambulante Pflegesachleistungen = 1.100,00 EUR
Pflegegeld = 440,00 EUR

Pflegeleistungen bei zusätzlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:
Ambulante Pflegesachleistungen = 1.250,00 EUR
Pflegegeld = 525,00 EUR

Pflegestufe 3 – Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht (rund um die Uhr) anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen.

Pflegeleistungen:
Ambulante Pflegesachleistungen = 1.550,00 EUR
Pflegegeld = 700,00 EUR

Härtefallregelung
Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es höhere Sachleistungen.

Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwands im Sinne der Härtefallregelungen ist Voraussetzung, dass:

  • die Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen.

oder

  • die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (zum Beispiel Angehörige).. Durch diese Festlegung soll erreicht werden, dass nicht mehrere Pflegekräfte eines Pflegedienstes hier tätig werden müssen.

Zusätzlich muss ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich sein.

Jedes der beiden Merkmale erfüllt bereits für sich die Voraussetzungen eines qualitativ und quantitativ weit über das übliche Maß der Grundvoraussetzung der Pflegestufe III hinausgehenden Pflegeaufwandes.

Pflegeleistungen:
Ambulante Pflegesachleistungen = 1.918,00 EUR

Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen

Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 225 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 450 Euro. Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 235 Euro stehen ihm noch 50 Prozent zu, also 117,50 Euro.

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